Statuten 

Zur leichteren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. 

      I.          Name, Sitz und Zweck

Art. 1        Name, Sitz

1.           Unter dem Namen „ChöreInnerSchweiz“ (CIS) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (nachstehend „Verband“ genannt).

2.           Sitz des Verbandes ist der Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.

Art. 2         Zweck

1.           Der Verband CIS fördert das Chor- und Gesangswesen in der Innerschweiz, unterstützt die Aktivitäten der Mitgliedschöre und pflegt die Kameradschaft sowie das Ehrensängerwesen.

2.           Er fördert die Qualität und die Ausstrahlung des Chorgesangs.

3.           Der Verband ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

4.           Er ist Mitglied der Schweizerischen Chorvereinigung (SCV) und übt die damit verbundenen Rechte und Pflichten aus.                                      

 

            II.          Mitgliedschaft

Art. 3         Mitglieder

1.           Der Verband besteht aus Männer-, Frauen-, Projekt- und gemischten Chören sowie Kinder- und Jugendchören, die ihren Sitz in den Kantonen Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug haben.

2.           Auf Beschluss der Delegiertenversammlung können auch Chöre ausserhalb der genannten Kantone Mitglied des Verbandes werden.

Art. 4         Aufnahme

1.           Zum Beitritt in den Verband meldet sich ein Chor beim Vorstand schriftlich an unter Angabe des Aktivmitgliederbestandes, der Personalien der administrativen und musikalischen Leitung und unter Beilage der Statuten.

2.           Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung.

3.           Bis zur nächsten Delegiertenversammlung gilt der Chor als «vorläufig aufgenommen» und ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.  

Art. 5         Bestandsmeldungen

1.           Die Chöre melden dem Sekretariat des Verbandes jährlich per Ende Mai den Bestand ihrer Aktivmitglieder. Die gemeldeten Zahlen sind massgebend für das Kontingent der Delegierten an der Delegiertenversammlung und bilden die Grundlage für die Beiträge an den Verband CIS, an die Schweizerische Chorvereinigung SCV und die SUISA.

2.           Änderungen in der administrativen und musikalischen Leitung der Chöre sind dem Verband unverzüglich zu melden.

Art. 6         Austritte

1.           Der Austritt aus dem Verband kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich an den Präsidenten zu erklären.  

2.           Austretende Mitglieder schulden ihre Beiträge bis zum Austrittszeitpunkt; sie haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Art. 7         Rechte, Pflichten

Die Mitglieder verpflichten sich, die Arbeit des Verbandes im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten zu unterstützen und die in Statuten und Reglementen festgesetzten Vorschriften und Verpflichtungen zu erfüllen.

Art. 8         Ausschluss

1.           Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommen oder seine Interessen missachten, können auf Antrag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.

2.           Gegen den Ausschluss kann Rekurs erhoben werden.  

Art. 9         Ehrensänger

Der Verband ehrt langjährige Vereinsmitglieder der Mitglieds-Chöre. Massgebend ist das entsprechende Reglement. Das Ehrensängerwesen wird in einem separaten Verein organisiert.

Art. 10      Ehrenmitglied

Wer sich um den Verband in ausserordentlichem Masse verdient gemacht hat, kann von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

    III.          Organisation

a.      Organe  

Art. 11      Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

1.           Delegiertenversammlung
2.           Vorstand
3.           Musikkommission
4.           Revisionsstelle  

 

 

b.     Delegierten-Versammlung

Art. 12      Zusammensetzung

1.           Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

a.           den Delegierten der Mitgliederchöre
b.           den Mitgliedern des Vorstands
c.           den Mitgliedern der Musikkommission
d.           den Mitgliedern der Kontrollstelle
e.           den Ehrenmitgliedern des Verbandes
f.            Mitglieder des Ehrenrates

2.            Jeder Verbandschor entsendet Delegierte nach der Anzahl seiner im Vorjahr gemeldeten Aktivmitglieder:

·        2 Delegierte bei bis zu 30 Aktiven
·        3 Delegierte bei bis zu 45 Aktiven
·        4 Delegierte bei bis zu 60 Aktiven
·        5 Delegierte bei mehr als 60 Aktiven

3.           Stimmberechtigt sind die Delegierten, Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes, des Ehrenrates und der Musikkommission mit je einer Stimme. Die Mitglieder der Kontrollstelle sind grundsätzlich nicht stimmberechtigt, können aber gleichzeitig Delegierte ihres Chores sein und das damit verbundene Stimmrecht ausüben.  

Art. 13      Einberufung

1.           Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragen.

2.           Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Versammlung. Die Einladung ist spätestens vier Wochen (Poststempel) vor dem Versammlungstermin den Teilnahmeberechtigten zuzustellen. Die Verbandschöre können sich für die Durchführung der Delegiertenversammlung bewerben.

Art. 14            Beschlussfähigkeit, Abstimmungs- und Wahlverfahren

1.           Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet grundsätzlich das relative Mehr, sofern nicht in den Statuten oder von Gesetzes wegen ein anderes Verfahren vorgesehen ist.

2.           Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand die geheime Durchführung anordnet oder die Mehrheit der Stimmberechtigten dies verlangt.  

3.           Bei Stimmengleichheit entscheidet der Verbandspräsident mit Stichentscheid.  

Art. 15            Aufgaben, Kompetenzen

1.           Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie hat folgende Befugnisse:

a.           Abnahme und Genehmigung

·        Protokoll der letzten DV
·        Verbandsrechnung und Revisionsbericht
·        Entlastung der Organe
·        Budget und Mitgliederbeiträge
·        ausserordentliche Ausgaben

b.           Wahlen

·        Verbandspräsident
·        Vorstandsmitglieder
·        Präsident der Musikkommission
·        Mitglieder der Musikkommission
·        Mitglieder der Kontrollstelle

c.           Genehmigung und Beschlussfassung über

·        Durchführung von Chor-Events
·        Anträge des Vorstandes
·        Anträge der Chöre

d.           Ernennung von Ehrenmitgliedern

e.           Statutenänderungen

f.            Ausschluss von Mitgliedern

g.           Auflösung des Verbandes

2.           Anträge der Mitglieder sind dem Verbandspräsidenten mindestens zwei Wochen vor der DV schriftlich einzureichen.  

 

c.      Vorstand  

Art. 16            Bestand, Amtsdauer, Konstituierung

1.           Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche folgende Funktionen wahrnehmen:

a.           Verbands-Präsident
b.           Vize-Präsident
c.           Präsident der Musikkommission
d.           Sekretär
e.           Kassier
f.            Medien und Marketing
g.           Ehrensängerwesen

2.           Eine Person kann gleichzeitig mehrere Funktionen ausüben. Die Kombination von Präsident und Vizepräsident in Personalunion ist nicht zulässig.

3.           Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

Art. 17            Kompetenzen

1.           Der Vorstand tätigt sämtliche Verbands-Geschäfte, die nicht durch Statuten oder Gesetze einem anderen Organ vorbehalten sind. In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen insbesondere:

a.           Einberufung der Delegiertenversammlung DV
b.           Einberufung der Präsidenten- und Dirigenten-Konferenz (PDK)
c.           Jahresberichte, Jahresrechnung, Budgets, Revisorenbericht
d.           Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
e.           Wahlvorschläge
f.            Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und deren Ehrung
g.           Verhandlungen über die Organisation von innerschweizerischen Gesangs-Veranstaltungen  

2.           Der Vorstand kann zur Erfüllung des statutarischen Zwecks namens des Verbandes, Mitarbeitende anstellen und Verträge abschliessen. Die Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führt der Verbands-Präsident kollektiv mit einem zweiten Vorstands-Mitglied.

3.           Bei dringlichen Geschäften, die eine sofortige Behandlung während des Jahres erfordern und nicht in der Kompetenz des Vorstandes liegen, kann der Vorstand durch eine schriftliche Abstimmung einen Beschluss der Verbandschöre herbeiführen. Es gilt in diesem Fall das absolute Mehr der teilnehmenden Verbandschöre.

4.           Die Sitzungen des Vorstandes werden protokolliert. Über die Aktivitäten des Vorstandes ist der Delegiertenversammlung ein Bericht vorzulegen.

 

 

d.     Musikkommission

Art. 18            Verantwortlichkeit

Die Musikkommission ist verantwortlich für alle musikalischen Belange und Aktivitäten des Verbandes.  

Art. 19            Bestand, Amtsdauer, Konstituierung

1.           Die Musikkommission besteht aus mindestens drei musikalisch ausgebildeten Fachpersonen, welche folgende Funktionen wahrnehmen: a.           Musikkommissions-Präsident
b.           Verbandsdirigent
c.           Fachberater Musik

2.           Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen. Wiederwahl ist möglich. Die Musikkommission konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

3.           Der Verbands-Vorstand kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Musikkommission teilnehmen.

4.           Die Sitzungen der Musikkommission werden protokolliert. Über die Aktivitäten der Musikkommission ist der Delegiertenversammlung ein Bericht vorzulegen.

5.           Der Präsident der Musikkommission ist Kraft seines Amtes gleichzeitig Mitglied des Vorstandes.            

 

e.     Revisionsstelle  

Art. 20            Bestand, Amtsdauer, Aufgabe

1.           Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen. Wiederwahl ist möglich.

2.           Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Verbandes und allfällige Spezialrechnungen. Die Mitglieder der Kontrollstelle haben jederzeit das Recht, in die Rechnungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Sie erstellen einen schriftlichen Bericht, der dem Vorstand und der Delegiertenversammlung unterbreitet wird.

3.           Der Vorstand kann eine externe Revisionsstelle beauftragen.  

 

f.      Präsidenten- und Dirigentenkonferenz (PDK)  

Art. 21            Durchführung, Beschlüsse

1.           Die PDK wird zweijährlich, in Abwechslung mit der Delegiertenversammlung, durch den Verbandsvorstand einberufen und dient vor allem dem Austausch von Gedanken, Informationen und Erfahrungen zwischen den Verantwortlichen des Verbandes und dessen Mitgliedern.

2.           Die PDK fasst ihre Beschlüsse mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind denjenigen der Delegiertenversammlung gleichgestellt.

 

    IV.          Finanzen

Art. 22            Einnahmen

1.           Die Mitglieder bezahlen jährlich die von der Delegiertenversammlung festgesetzten Beiträge an den Verband. Darin eingeschlossen sind die Beiträge an die SCV und die SUISA.

2.           Kinder- und Jugendchöre bezahlen eine jährliche Pauschale, welche von der Delegiertenversammlung festgelegt wird.

3.           Die Einnahmen des Verbandes bestehen neben den Jahresbeiträgen aus Erträgen von Anlässen, aus Subventionen und Beiträgen der öffentlichen Hand, Zinsen von Bankkonten des Verbandes sowie aus weiteren Zuwendungen.

Art. 23            Ausgaben

Die Ausgaben erwachsen dem Verband aus der Erfüllung seiner Aufgaben sowie den Betriebs- und Verwaltungskosten.

Art. 24            Vereinsjahr

Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 25            Haftung

Für die Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Verbandes. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder und der Verbandsorgane ist ausgeschlossen.

 

    V.          Schlussbestimmungen  

Art. 26            Änderungen von Statuten

1.           Die Statuten können durch die Delegiertenversammlung, auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds geändert werden.

2.           Zur Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Art. 27            Auflösung

Der Beschluss über eine Auflösung des Verbandes bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Die anwesenden Stimmberechtigten entscheiden über die Verwendung des nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens.

 

 Inkrafttreten  

Für den Verband Chöre Innerschweiz (CIS):

Verbands-Präsident / Kassier a.i.: Manfred Zimmermann
Vize-Präsident / Ehrensängerwesen: Alois Strässle        
Sekretär: Erhard Meierhans     
Präsidentin Musik-Kommission: Judith Galliker

  

Statutenannahmen und Statutenrevisionen

♫      Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14. März 2015 in Cham von der Versammlung bestätigt und gelten bis zum Widerruf resp. Revision.

♫      Gemäss Protokoll der Gründungsversammlung vom 14.März 2015 wurden die Statuten angepasst.

♫      An der Delegierten-Versammlung vom 25. März 2023 in Ballwil wird eine Überarbeitung der Statuten genehmigt, welche sofort in Kraft tritt.